Notfallplan Gas

Blau leuchtende Flamme eines Gasherdes
Bild von S K auf Pixabay

Robert Habeck, Deutscher Bundesminister für Wirtschaft und Energie, hat heute die Frühwarnstufe für den Notfallplan Gas ausgerufen.

Die Versorgung der Bundesrepublik Deutschland mit russischem Gas kann nicht mehr in jedem Fall sichergestellt werden. Abgesehen davon, dass wir mit der Abnahme von Öl- und Gaslieferungen aus Russland den unrechtmäßigen Invasionskrieg Russlands in die Ukraine unterstützen, hat Putin gezeigt, das Zudrehen des Gashahns jederzeit als Druckmittel anwenden zu wollen.

Was genau steht denn in dem Notfallplan drin? Der Plan der Bundesrepublik Deutschland ist unter diesem Link in seinem vollen Text zu finden: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/M-O/notfallplan-gas-bundesrepublik-deutschland.pdf und hat mit dem Titel SoS-Verordnung ausnahmsweise mal einen kreativen Titel geschaffen.

Die zugrundeliegende Verordnung (EU) 2017/1939 ist hier im vollen Text zu finden:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017R1938&from=DE

Was bedeutet aber jetzt die Frühwarnstufe genau?

Das lässt sich auf Seite 18 des Notfallplans finden:

Feststellung: Die Frühwarnstufe wird vom BMWi durch Presseerklärung bekannt gegeben.
Es ergeben sich folgende Konsequenzen:
• Europäische Binnenmarktregeln gelten weiter uneingeschränkt.
• Gasversorgungsunternehmen stellen weiter die Versorgung mit Erdgas gemäß § 53a EnWG sicher:
– Hierfür stehen marktbasierte Maßnahmen gemäß Kapitel 7 dieses Notfallplans zur Verfügung.
– Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber ergreifen im Rahmen ihrer jeweiligen Systemverantwortung
Maßnahmen gemäß §§ 16 und 16a EnWG.
• Die Fernleitungsnetzbetreiber (FNB)
– geben in Abstimmung mit den MGV zeitnahe schriftliche Lageeinschätzungen, mindestens einmal täglich an
das BMWi;
– und Übertragungsnetzbetreiber Strom (ÜNB) tauschen notwendige Informationen aus und koordinieren
soweit möglich ihre Maßnahmen untereinander mit der Maßgabe, ihre jeweiligen Netze so lange wie möglich
stabil zu halten.
• Verpflichtung der Gasversorgungsunternehmen zur umfassenden Unterstützung des BMWi bei der Lagebewertung und Mitwirkung im Krisenteam; die MGV spielen aufgrund ihrer Kenntnis über die Versorgungssituation des
Marktgebietes eine wichtige Rolle.
• Das BMWi unterrichtet unverzüglich die EU-KOM, insbesondere über geplante Maßnahmen (Art. 11
Abs. 2 SoS-VO);
das BMWi beendet die Frühwarnstufe bei Wegfall der Voraussetzungen durch Presseerklärung und unterrichtet
unverzüglich die EU-KOM.

Es gibt also noch eine ganze Reihe an Möglichkeiten, auch mit ausbleibenden Gaslieferungen umzugehen und zumindest die dringendsten Anforderungen (Grundbedarf an Heizung …) sicherzustellen.

Langfristig wird wohl ein Ausbau an Wind- und Solarkraftanlagen unumgänglich sein.

Die Erschließung neuer Gasfelder in der Nordsee – wie hier durch eine Niederländische Gesellschaft in der Nähe von Borkum: https://www.stadt-borkum.de/city_info/webaccessibility/index.cfm?modul_id=5&record_id=145490 kann allerdings im Angesichts weiterer Krisen wie dem Klimawandel keine langfristige Lösung darstellen.


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert